Satzung

Tennisverein Kirch- und Westerweyhe e. V.


S a t z u n g



§ 1 (Name, Sitz und Zweck)
Der Tennisverein Kirch- und Westerweyhe e. V. mit Sitz in Westerweyhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Zweck des Vereins ist es, Tennis und den allgemeinen Breitensport zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung sportlicher Übungen und Leistungen mit besonderem Augenmerk auf die Förderung von Jugendlichen und dem gemeinsamen sportlichen Engagement von Familien. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Ablösung bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Uelzen. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Auflösung drei Liquidatoren.

§ 3 (Mitgliedschaft in anderen Organisationen)
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern Sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.

§ 5 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod
durch Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende
durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Schiedsgerichts.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 6 (Ausschließungsgründe)
Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn
die in § 8 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt wurden
das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt
das Mitglied die Satzungsgrundsätze verletzt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet das Schiedsgericht. Es hat über Verhandlung und Entscheidung ein Protokoll zu führen.

§ 7 (Rechte der Mitglieder)
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sofern sie volljährig sind
die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben.

§ 8 (Pflichten der Mitglieder)
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet
die Satzung zu wahren
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge im Einzugsverfahren zu entrichten
sich den Entscheidungen des Schiedsgerichts zu unterwerfen.

§ 9 (Organe)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
das Schiedsgericht
die Obleute

§ 10 (Zusammentreffen und Vorsitz der Mitgliederversammlung)
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche volljährigen Mitglieder haben eine nicht übertragbare Stimme, minderjährige Mitglieder dürfen teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal zum Jahresende als Hauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 11 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 17 und 18.

§ 11 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere
die Wahl der Vorstandsmitglieder
die Wahl des Schiedsgerichts
die Wahl der Obleute
die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung
die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung der aufgebrachten Finanzierungsmittel
die Entscheidung über die Bestimmungen zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§ 12 (Vorstand)
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Sportwart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer, jeweils zwei gemeinsam handelnd.

§ 13  (Pflichten und Rechte des Vorstandes)
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Sitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Schiedsgericht. Er unterzeichnet gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
Der Schatzmeister führt die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden, ggf. des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr und kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden allein unterzeichnen.
Er führt über die Veranstaltungen Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Er ist am Schluss eines jeden Kalenderjahres verpflichtet, einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Hauptversammlung zu verlesen ist.
Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten. Er ist verantwortlich für alle sportlichen Belange und die Sportbelange des Vereins. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

§ 14 (Zusammensetzung des Schiedsgerichts)
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Schiedsgericht bestimmt aus seinen Reihen einen Stellvertreter und zwei Kassenprüfer. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 (Aufgaben des Schiedsgerichts)
Das Schiedsgericht entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichts gegeben ist.
Es beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6. Es tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Es darf folgende Strafen verhängen:
Verwarnung
Verweis
Aberkennung eines Vereinsamtes mit sofortiger Suspendierung
Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu drei Monate
Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Die Kassenprüfer haben vor jeder Hauptversammlung die Kasse zu prüfen, von der Prüfung ein Protokoll zu fertigen und dies dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister mitzuteilen. Außerdem haben sie das Recht, unvermutete und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 16 (Obleute)
Zusätzlich zu den bereits genannten Organen, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag Obleute, wie z. B. Gerätewart, Frauenwart, Jugendwart usw. wählen. Fällt das Erfordernis nach Ablauf der Wahlperiode weg, müssen diese Positionen nicht wieder besetzt werden.

§ 17 (Verfahren der Beschlussfassung aller Organe)
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Versammlung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis vier Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu Ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, der gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 18 (Satzungsänderung und Auflösung)
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens ¾  der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 19 (Vermögen des Vereins)
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

§ 20 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 (Inkrafttreten)
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23. Januar 1986 einstimmig beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

gez. 9 Unterschriften